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   BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96   

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https://dejure.org/1996,12287
BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96 (https://dejure.org/1996,12287)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1996 - 9 B 383.96 (https://dejure.org/1996,12287)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1996 - 9 B 383.96 (https://dejure.org/1996,12287)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung des Vertriebenenausweises - Vermittlung des Gefühls der Zugehörigkeit zum deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft gegenüber einem Spätgeborenen - Befähigung zum Sprechen der deutschen Sprache - Anerkennung als Spätaussiedler

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
    Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung in den Beweisanträgen, die Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache des Klägers sei Deutsch, nicht nachzugehen, da dies dessen eigenem Vorbringen und seinem vor dem Verwaltungsgericht gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegenstand (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 212; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 - Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 603.95 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1996 - BVerwG 9 B 62.96 -).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
    Das kann nicht der Fall sein, wenn der Ausweisbewerber bei seiner Ankunft in Deutschland nicht oder nur unzulänglich Deutsch spricht (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).
  • BVerwG, 11.08.1995 - 9 B 342.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises mangels deutscher Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
    Entscheidend ist allein, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache in Rumänien und damit auch im Sathmargebiet in der Nachkriegszeit jedenfalls seit dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden konnte, insbesondere nachdem das Nationalitätenstatut von 1945 (Dekret-Gesetz Nr. 86/1945 über das Statut für nationale Minderheiten) auf die Volksdeutsche Bevölkerung ausgedehnt worden war (Beschluß vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 79; Beschluß vom 17. November 1995 - BVerwG 9 B 548.95 -).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 9 B 350.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Erwerb der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
    Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung in den Beweisanträgen, die Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache des Klägers sei Deutsch, nicht nachzugehen, da dies dessen eigenem Vorbringen und seinem vor dem Verwaltungsgericht gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegenstand (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 212; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 - Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 603.95 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1996 - BVerwG 9 B 62.96 -).
  • BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 548.95

    Anspruch eines spätgeborenen Rumänen auf Ausstellung des Vertriebenenausweises -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
    Entscheidend ist allein, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache in Rumänien und damit auch im Sathmargebiet in der Nachkriegszeit jedenfalls seit dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden konnte, insbesondere nachdem das Nationalitätenstatut von 1945 (Dekret-Gesetz Nr. 86/1945 über das Statut für nationale Minderheiten) auf die Volksdeutsche Bevölkerung ausgedehnt worden war (Beschluß vom 11. August 1995 - BVerwG 9 B 342.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 79; Beschluß vom 17. November 1995 - BVerwG 9 B 548.95 -).
  • BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 603.95

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bei Ausreise aus Polen weder

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96
    Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung in den Beweisanträgen, die Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache des Klägers sei Deutsch, nicht nachzugehen, da dies dessen eigenem Vorbringen und seinem vor dem Verwaltungsgericht gezeigten Gebrauch der deutschen Sprache diametral entgegenstand (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 212; Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 9 B 350.95 - Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 603.95 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1996 - BVerwG 9 B 62.96 -).
  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 B 902.97

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises an einen Spätgeborenen -

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerde auf den Beschluß des Senats vom 2. September 1996 - BVerwG 9 B 383.96 -.
  • BVerwG, 10.03.1998 - 9 B 972.97

    Ablehnung eines Vertriebenenausweises bei unzureichender Kenntnis der deutschen

    geht zunächst von der unzutreffenden Annahme aus, daß im Beschluß des beschließenden Senats vom 2. September 1996 - BVerwG 9 B 383.96 - die Aussage enthalten sei, "daß die Feststellungen über die Deutschkenntnisse" bei der Einreise "durch die zur Entscheidung zur Ausstellung des Vertriebenenausweises berufenen Stelle zutreffend sind".
  • VG München, 07.11.2001 - M 28 K 99.3743

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweiseses für einen polnischen

    Amtlichen Feststellungen zur Sprachbeherrschung kommt nach der Rechtsprechung besonderer Beweiswert zu (vgl. z.B. BVerwG vom 02.09.1996 - 9 B 383.96; BayVGH vom 18.07.1997, Az. 24 B 94.1482).
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